Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB) gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.
- Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers und ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
- Sollten einzelne vertragliche Abmachungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag dennoch gültig. Die unwirksame Vereinbarung ist so umzudeuten, dass der durch sie beabsichtigte Zweck bestmöglichst erreicht wird.
- Der Besteller kann Vertragsrechte weder abtreten noch verpfänden.
§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen
- Unsere Angebot sind freibleibend, es sei denn, aus diesen ergibt sich etwas anderes.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer.
Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet. - Ereignis der höheren Gewalt wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörung, Wagen oder Behältermangel, Bahnsperren, Schwierigkeiten bei der Beschaffung des nötigen Materials oder sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.
- Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach endgültiger schriftlicher Klarstellung des Auftrages und verbindlicher Vereinbarung von Terminen.
- Die Bestellung nach Plänen und Skizzen müssen die genaue Stückzahl und Größe der gewünschten Leistung enthalten und auch entsprechende Materialanforderungen.
Ohne diese Angaben wird keine Haftung für deren Richtigkeit übernommen. - Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche, vorhergehende Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
§ 3 Nebenabreden, Zusicherungen und Ergänzungen
Nebenabreden, Zusicherungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung auch durch Angestellte oder Verkaufsberater bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung. Ansonsten haben diese keine Wirkung.
§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung.
- Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager Wassertrüdingen.
- Bei Vorauszahlung oder Zahlung bei Verladung, bei Zahlung 8 Tagen nach Rechnungsdatum kann ein Skontoabzug von 2 % vorgenommen werden. Jedoch ist Lohnarbeit zahlbar rein netto ohne Abzug.
- Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nur nach Vereinbarung. Spesen trägt der Besteller.
- Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlung verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnungen nicht ausgeglichen werden.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht bei Lieferung ab Werk auf den Besteller über, sobald die Ware fertiggestellt ist und der Kunde benachrichtigt wurde, dass sie zur Abholung bereitsteht. Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Leistungsort im Sinne des § 269 BGB versandt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen verzögert.
§ 6 Aufrechnung
Der Besteller kann nur mit anerkannten rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen. Er darf Zahlungen nur aus Gründen zurückhalten, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 7 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort bar zur Zahlung fällig ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele.
Der Besteller darf bei Zahlungsverzug die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern oder sonst verwenden und ist verpflichtet uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt. - Unbeschadet höhere Ansprüche sind unsere Forderungen ab Verzugseintritt mindestens mit dem gesetzlichen Zins zu verzinsen.
§ 8 Gewährleistung
- Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.
- Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht – insbesondere vor Weiterverarbeitung – ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
Die Untersuchungs- und Rügepflicht wird ausdrücklich auch analog entsprechend § 377 HGB vereinbart, wenn eine Bewertung der vertraglichen Beziehungen entsprechend § 651 BGB zum Ergebnis führt, dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist.
Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich, längstens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Bei Mängeln, die erst später erkennbar sind, gilt eine Frist von längstens einer Woche nach deren Erkennbarkeit.
Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, nämlich für den Mangel für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. - Es wird keine Haftung bei Lohnarbeit für die Verwendbarkeit von Fremdmaterial, das der Kunde geliefert hat und für hieraus entstehende Schäden bei der Bearbeitung des nicht geeigneten oder fehlerhaften Materials übernommen.
Soweit wir erkennen, dass es sich um nicht geeignetes oder fehlerhaftes Material handelt, werden wir Bedenken anmelden. - Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung einen Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist; der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung von uns arglistig verursacht worden ist. - Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 9 Garantien
Wir geben keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
- Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten gegenüber dem Besteller nicht. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei von uns zu vertretenden Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
Sie gelten ebenfalls nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. - Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Das Eigentum erlischt nicht durch bloße Gutschrift eines erhaltenen Schecks. - Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen.
In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wäre ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwendungskosten – anzurechnen. - Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommens sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Soweit bei einer Klage gemäß § 771 ZPO der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns daraus entstandenen Ausfall. - Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware (z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beeinträchtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vertragssache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. - Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Kaufsache.
- Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl die Sicherheiten frei.
§ 12 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden dabei keine Anwendung.
- Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten aus den Lieferverhältnissen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für unseren Sitz zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht Ansbach oder der Gerichtsstand des Bestellers.